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Brief unseres Landeskommandanten
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 (c) flickr.com
„Gemeinsam werden wir diese Pandemie bewältigen! Gemeinsam.“
„Gemeinsam werden wir diese Pandemie bewältigen! Gemeinsam.“
 

Sehr geehrte Majore, Hauptmänner und Obleute,

geschätzte Marketenderinnen, liebe Schützenkameraden!

 
Die Coronavirus-Pandemie beschäftigt uns alle, sei es im Alltag, im Berufsleben oder auf Vereinsebene ... Und auch wenn es uns oft schwer fallen mag, jetzt gilt es die Maßnahmen mitzutragen, zusammenzustehen und durchzuhalten. Schließlich tragen wir Schützen und Marketenderinnen eine große Verantwortung für unser Land und unsere Leut’! Gemeinsam schaffen wir das, gemeinsam packen wir das!
 
Eine aktuell oft gestellte Frage darf ich nun auch konkret beantworten und zudem eine Empfehlung aussprechen: Ist eine Durchführung von Mitgliederversammlungen während der Coronavirus-Pandemie möglich?
 
Eine Zusammenkunft bzw. Versammlung von Organen von juristischen Personen nach dem Vereinsgesetz ist möglich. Zu diesen Organen zählen ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder des Vereines.
 
  • Grundsätzlich ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung/ Generalversammlung dann notwendig, wenn die Funktionsperiode des gewählten Vorstandes abläuft.
  • Das heißt, eine Mitgliederversammlung ist dann durchzuführen, wenn Wahlen des Vorstandes anstehen, also die Funktionsperiode endet. Dies ist insofern rechtlich notwendig, um die Handlungsfähigkeit des Vereines aufrecht erhalten zu können.
  • Aufgrund der anhaltenden Coronavirus-Pandemie gibt es für die Abhaltung einer Mitgliederversammlung mit notwendigen Wahlen nun drei Möglichkeiten in der Umsetzung durch den Verein:
 
  • Virtuelle Durchführung (Abhaltung der Mitgliederversammlung als Video- oder Telefonkonferenz)
  • Umlaufbeschluss: Umsetzung in Form einer Briefwahl mit Entlastung des Vorstandes und schriftlicher Wahl des neuen Vorstandes
  • Antragstellung auf Verschiebung bis längstens 31.12.2021 und dadurch Verlängerung der Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes (derartige Mitteilungen können nur von Vereinen erfolgen, bei denen die Funktionsperiode des Leitungsorgans noch nicht abgelaufen ist)
 
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können gem. § 1 Abs. 1 COVID-19-Gesetz Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern eines Vereins nach Maßgabe der dazu ergangenen COVID-19-Verordnung (insbesondere § 2 – Zulässigkeit virtueller Versammlungen) auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. 

Gemäß § 2 Abs 4 Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz, in der geltenden Fassung, können Versammlungen auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Gemäß § 2 Abs 3a Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz, in der geltenden Fassung, kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
 
Sollte die Mitgliederversammlung zu einem späteren Zeitpunkt im Jahre 2020 bzw. 2021 (für mehr als 50 Personen) stattfinden, ist es erforderlich, dies der Behörde schriftlich und statutengemäß unterfertigt mitzuteilen. Dieser Antrag ist mit der aktuell nicht möglichen Durchführung zu begründen und an die zuständige Vereinsbehörde zu richten:
  • Vereine/Kompanien in Innsbruck-Stadt an die Landespolizeidirektion, Sicherheitsverwaltung SVA3
  • Vereine/Kompanien in allen weiteren Bezirken an das Vereinsreferat der Bezirkshauptmannschaft
Unter Verweis auf den beiliegenden Erlass vom 8. Oktober 2020 kann bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen zudem die zuständige Vereinsbehörde kontaktiert werden.
 
Meine Empfehlung spricht sich klar dafür aus, Mitgliederversammlungen aktuell auszusetzen, um kein unnötiges Risiko einzugehen. Außerdem beschränkt sich eine Versammlung auf die notwendigen Formalitäten, ein gesellschaftlicher Teil im Anschluss ist aktuell nicht möglich ... Sollten Kompanien an der Durchführung einer Versammlung festhalten, ist die strikte Einhaltung der Sicherheits-, Hygiene- und Abstandsregeln auf Grundlage der aktuellen Verordnungslage durch die Kompanieführung sicherzustellen (siehe beiliegende Checkliste). Neben den bekannten Sicherheits- und Hygienerichtlinien sind in den Räumlichkeiten, die für die Durchführung von Versammlungen gedacht sind, der 1-Meter-Mindestabstand zu berücksichtigen. Aufgrund der Infektionszahlen können strengere Umsetzungsmaßnahmen auf Bezirks- oder Gemeindeebene gelten!
 
Außerdem wurden am Freitag, 16. Oktober 2020, weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie landesweit verordnet – zwei Punkte daraus darf ich festhalten, die ebenso Auswirkung auf die Vereinsstruktur innerhalb des BTSK haben können:
  • Publikumsveranstaltungen sind nur mehr mit zugeteilten Sitzplätzen für maximal 250 Personen und ohne Ausschank erlaubt – über diese Personenanzahl hinaus nur mit Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde.
  • Vereinsaktivitäten werden auf den eigentlichen Vereinszweck beschränkt. Das heißt beispielsweise, dass nach Ausüben der Vereinstätigkeit, die Nutzung der Vereinskantine nicht mehr möglich ist.
 
Leider mussten neben der Schützenwallfahrt und der Bundesversammlung auch der „Große Zapfenstreich des Österreichischen Bundesheeres“ am Vorabend zum Nationalfeiertag abgesagt werden. Im Laufe des heurigen Jahres mussten schon zahlreiche Empfänge und Zeremonielle coronabedingt ausgesetzt werden. Allen Ehrenkompanien, die für diese besonderen Festveranstaltungen vorgesehen gewesen wären und gerne ihren Beitrag geleistet hätten, sei für ihre Bereitschaft gedankt. Und ich darf diesen Ehrenformationen versichern, dass wir einen adäquaten Ersatz, nach Bewältigung der Coronavirus-Pandemie, finden werden! Allen ein herzliches Vergelt’s Gott und mein Appel des Durchhaltens: „Gemeinsam packen wir das!“
 
Autor: Landeskommandant Major Thomas Saurer
2770912